Bürgermeisterwahl

Wegen Ablaufs der Amtszeit des derzeitigen Amtsinhabers ist die Stelle des ehrenamtlichen Bürgermeisters (m/w/d) der Gemeinde Schönenberg (334 Einwohner) zum 1. April 2026 neu zu besetzen.

Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des Bürgermeisters am 18. Januar 2026

Hiermit wird das vom Gemeindewahlausschuss festgestellte Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters am 18. Januar 2026 bekanntgemacht:
 
Zahl der Wahlberechtigten: 281    
Zahl der Wähler: 186 (= 66,19 %)
Zahl der ungültigen Stimmzettel: 1         
Zahl der gültigen Stimmen: 185    
 
Von den gültigen Stimmen entfielen auf:
 
Ewald Ruch, Schönenberg: 143 Stimmen (= 77,3 %)
Marion Böhler, Schönenberg: 11 Stimmen (= 5,95 %)
Heike Steinebrunner, Roßackerweg, Schönenberg: 9 Stimmen (= 4,86 %)
Florian Bläsi, Schönenberg: 9 Stimmen (= 4,86 %)
Marcel Holdack, Schönenberg: 4 Stimmen (= 2,16 %)
weitere 9 Personen erhielten jeweils 1 Stimme
 
Der Bewerber Ewald Ruch hat mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten. Er ist somit zum Bürgermeister der Gemeinde Schönenberg gewählt.  

Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin am 18.01.2026

Bekanntmachung Wahldurchführung

Wahltag, Wahllokal und Wahlzeit
Am Sonntag, den 18.01.2026 findet in Schönenberg die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin statt. Sollte sich eine Stichwahl ergeben, ist diese am Sonntag, den 01.02.2026.
 
Die Gemeinde bildet einen Wahlbezirk. Dieser befindet sich im Rathaus Schönenberg, Gemeindesaal, Belchenstraße 1, 79677 Schönenberg.
 
 
Die Wahlzeit dauert von 10 bis 16 Uhr.
 
Voraussetzung für die Wählbarkeit
Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Unionsbürger, die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen; die Bewerber müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten und dürften nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.
 
Bewerbungen für die Bürgermeisterwahl
Für die Bürgermeisterwahl ist eine Bewerbung eingegangen. Beworben hat sich der Amtsinhaber Ewald Ruch aus Schönenberg.
 
Wahlberechtigte bei der Bürgermeisterwahl und Briefwahl
Zur Bürgermeisterwahl sind die Bürger/innen der Gemeinde Schönenberg wahlberechtigt. Eine Wahlbenachrichtigung ist den Wahlberechtigten zugestellt worden.
 
Was ist bei der Briefwahl zu beachten?
Wahlscheine und Briefwahlunterlagen können von den in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis Freitag, den 16.01.2026, 18 Uhr, beim Bürgermeisteramt Schönenberg beantragt werden. Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, im Wahllokal beantragt werden.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 16 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
 
Was ist im Wahllokal zu beachten?
Bitte bringen Sie Ihre Wahlbenachrichtigung mit ins Wahllokal. Jeder Wähler hat eine Stimme. Er gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er den Namen des im Stimmzettel vorgedruckten Bewerbers ankreuzt oder auf sonst eindeutige Weise ausdrücklich als gewählt kennzeichnet oder den Namen einer anderen wählbaren Person mit weiteren Angaben zur zweifelsfreien Identifizierung dieser Person in die freie Zeile einträgt.
 
Der Wähler kann den Stimmzettel auch ohne Kennzeichnung abgeben; dann erhält der im Stimmzettel vorgedruckte Bewerber eine Stimme.
 
Beleidigende oder auf die Person des Wählers hinweisende Zusätze oder nicht nur gegen einzelne Bewerber gerichtete Vorbehalte auf dem Stimmzettel, oder wenn sich eine derartige Äußerung bei der Briefwahl im Stimmzettelumschlag befindet sowie jede Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags der Briefwahl machen die Stimmabgabe ungültig
 
Wer ist zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister gewählt?
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten hat. Entfällt auf niemanden mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet am 01.02.2026 eine Stichwahl zwischen den zwei Personen statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben; bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los. Personen, die sich nicht für die Bürgermeisterwahl beworben haben, nehmen an der Stichwahl nur teil, wenn sie der Teilnahme zustimmen.

Öffentliche Sitzung des Gemeindewahlausschusses

Im Anschluss an die Wahlhandlung (16 Uhr) findet am Sonntag, dem 18.01.2026 eine öffentliche Sitzung des Gemeindewahlausschusses im Rathaus Schönenberg, Gemeindesaal, statt. Als einziger Punkt steht die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin auf der Tagesordnung.

Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin am 18.01.2026

Die öffentliche Bekanntmachung über das Ergebnis der Bürgermeisterwahl der Gemeinde Schönenberg vom 18.01.2026 ist ab dem darauffolgenden Montag an der Verkündungstafel des Rathauses angeschlagen.

Hinweis zu einer möglichen Stichwahl

Entfällt auf Niemanden mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet am Sonntag, den 01.02.2026 eine Stichwahl zwischen den zwei Personen statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben; bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los.
Bei der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat; bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los.
Für diesen Fall ist die öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Stichwahl ab 23.01.2026 bis zum Stichwahltermin an der Verkündungstafel des Rathauses in Schönenberg angeschlagen.

Im Falle einer Stichwahl mit Personen, die sich bei der ersten Wahl nicht beworben haben, findet eine öffentliche Sitzung des Gemeindewahlausschusses am Mittwoch, den 21.01.2026, 18 Uhr, im Rathaus Schönenberg statt, in welcher die Zulässigkeit der Personen, die sich nicht bei der ersten Wahl beworben haben, geprüft wird. Für diesen Fall ist die öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Bewerbungen ab 23.01.2026 bis zum Stichwahltermin an der Verkündungstafel des Rathauses in Schönenberg angeschlagen.

Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin am 18.01.2026

Die öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin am Sonntag, den 18.01.2026, ist ab Freitag, den 09.01.2025, an der Verkündungstafel des Rathauses angeschlagen. Gemäß der Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Schönenberg wird hiermit auf den Anschlag hingewiesen.
Die Wahlzeit dauert von 10 bis 16 Uhr.

Die Gemeinde Schönenberg ist in einen Wahlbezirk eingeteilt. Dieser befindet sich im Rathaus Schönenberg, Gemeindesaal, Belchenstraße 1, 79677 Schönenberg.  

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Der Stimmzettel enthält den Namen des Bewerbers, der öffentlich bekannt gemacht wurde. Der Wähler kann auch eine nicht im Stimmzettel vorgedruckte wählbare Person wählen. Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Unionsbürger, die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen; die Bewerber müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten und dürften nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.

Jeder Wähler hat eine Stimme. Er gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel den Namen des im Stimmzettel vorgedruckten Bewerbers ankreuzt oder auf sonst eindeutige Weise ausdrücklich als gewählt kennzeichnet oder den Namen einer anderen wählbaren Person mit weiteren Angaben zur zweifelsfreien Identifizierung dieser Person in die freie Zeile einträgt.

Der Wähler kann den Stimmzettel auch ohne Kennzeichnung abgeben; dann erhält der im Stimmzettel vorgedruckte Bewerber eine Stimme.

Beleidigende oder auf die Person des Wählers hinweisende Zusätze oder nicht nur gegen einzelne Bewerber gerichtete Vorbehalte auf dem Stimmzettel, oder wenn sich eine derartige Äußerung bei der Briefwahl im Stimmzettelumschlag befindet sowie jede Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags der Briefwahl machen die Stimmabgabe ungültig.

Jeder Wähler kann, außer bei Beantragung eines Wahlscheins, nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben.
Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Jeder Wähler erhält beim Betreten des Wahlraums den amtlichen Stimmzettel ausgehändigt. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und dort in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

Wer einen Wahlschein hat, kann in einem beliebigen Wahlbezirk der Gemeinde oder durch Briefwahl wählen. Der Wahlschein enthält auf der Rückseite nähere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird.

Der Wahlberechtigte kann seine Stimme nur einmal und nur persönlich abgeben. Wahlberechtigte, die des Lesens oder Schreibens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt (zulässige Assistenz). Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Außerdem ist die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung erlangt hat.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar.

Die Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Öffentliche Sitzung des Gemeindewahlausschusses und Bekanntmachung der zugelassenen Bewerbungen zur Wahl des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin am 18.01.2026

Am Montag, den 22. Dezember 2025 tagt ab 18 Uhr der Gemeindewahlausschuss in einer öffentlichen Sitzung im Rathaus Schönenberg, Gemeindesaal, der die Zulässigkeit der eingegangenen Bewerbungen zur Bürgermeisterwahl am 18. Januar 2026 prüft.

Die öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Bewerber ist am Tag nach der Sitzung des Gemeindewahlausschusses für die Dauer einer Woche an der Bekanntmachungstafel des Rathauses in Schönenberg angeschlagen.

Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin am 18.01.2026 und eine etwa erforderlich werdende Stichwahl am 01.02.2026

Bei der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und der etwa erforderlich werdenden Stichwahl kann nur wählen, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
 
1.    Wählerverzeichnis
 
1.1  In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen die für die Wahl am 18.01.2026 Wahlberechtigten eingetragen.Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 28.12.2025 eine Wahlbenachrichtigung.Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann (siehe Nr. 1.3).
Wahlberechtigte, die erst für die etwaige Stichwahl wahlberechtigt sind, erhalten erst eine Wahlbenachrichtigung, sobald absehbar ist, dass eine Stichwahl stattfindet. Sie können nach Nr. 1.3 die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen.Wahlberechtigte, die in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich aber am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde gewöhnlich aufhalten, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Wahlberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er nachzuweisen, dass er bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde haben wird.
Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr wahlberechtigt. Wahlberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Wahltag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung (KomWO) beizufügen.Vordrucke für diese Anträge und Erklärungen hält das Bürgermeisteramt Schönenberg, Belchenstraße 1, 79677 Schönenberg, bereit.
Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und - ggf. samt der genannten Erklärungen und eidesstattlichen Versicherung und Nachweisen - spätestens bis zum Sonntag, 28.12.2025, beim Bürgermeisteramt Schönenberg, Belchenstraße 1, 79677 Schönenberg, eingehen.
Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 30 KomWO gilt entsprechendWird dem Antrag entsprochen, erhält der/die Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern nicht gleichzeitig ein Wahlschein beantragt wurde. Dies gilt auch für die erst für die etwaige Stichwahl Wahlberechtigten.
1.2  Das Wählerverzeichnis wird an den Werktagen von 29.12.2025 bis 02.01.2026 während der allgemeinen Öffnungszeiten für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten im Rathaus Schönau im Schwarzwald, Bürgerservice, Zimmer 1, Talstraße 22, 79677 Schönau im Schwarzwald. Ein barrierefreier Zugang ist gewährleistet.Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Einsicht und Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 bis 4 Bundesmeldegesetz eingetragen ist.Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.
1.3  Der Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am Freitag, dem 02.01.2026 bis 12 Uhr beim Bürgermeisteramt Schönau im Schwarzwald, Bürgerservice, Zimmer 1, Talstraße 22, 79677 Schönau im Schwarzwald, die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift gestellt werden.
1.4  Der Wahlberechtigte kann grundsätzlich nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben. Wer in einem anderen Wahlraum oder durch Briefwahl wählen möchte, benötigt dazu einen Wahlschein (siehe Nr. 2). 2.    Wahlscheine2.1      Einen Wahlschein erhält auf Antrag2.1.1   ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,2.1.2   ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach § 3 Abs. 2 und 4 und § 3b Abs. 1 KomWO (vgl. 1.1) oder die Berichtigung des Wählerverzeichnisses (vgl. 1.3) zu beantragen; dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung seines Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO vorzulegen,       b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einsichtsfrist entstanden ist,       c)  wenn sein Wahlrecht im Widerspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeisteramt bekannt geworden ist.
2.2  Für eine etwa erforderlich werdende Stichwahl am 01.02.2026 erhält ferner einen Wahlschein von Amts wegen, wer für die Wahl am 18.01.2026 einen Wahlschein nach Nr. 2.1.2 erhalten hat.
2.3  Wahlscheine können für die Wahl am 18.01.2026 bis Freitag, 16.01.2026, 18 Uhr, für eine etwa erforderlich werdende Stichwahl am 01.02.2026 bis Freitag, 30.01.2026, 18 Uhr, beim Bürgermeisteramt Schönenberg, Belchenstraße 1, 79677 Schönenberg, schriftlich, mündlich oder elektronisch (nicht aber telefonisch) beantragt werden.
Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden. Das Gleiche gilt für die Beantragung eines Wahlscheins aus einem der unter Nr. 2.1.2 genannten Gründen.Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich für die Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
2.4  Wer einen Wahlschein hat, kann entweder in einem beliebigen Wahlraum der Gemeinde oder durch Briefwahl wählen. Der Wahlschein enthält dazu nähere Hinweise. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte- einen amtlichen Stimmzettel
- einen amtlichen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl
- einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird. Der Wahlberechtigte, der seine Briefwahlunterlagen beim Bürgermeisteramt selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben.Ein Wahlberechtigter, der des Lesens oder Schreibens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt (zulässige Assistenz). Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
2.5  Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses der Gemeinde, die auf dem Wahlbrief angegeben ist, absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 16 Uhr eingeht.Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
 
Die amtliche Bekanntmachung ist ab Freitag, 28.11.2025, an der Verkündungstafel des Rathauses angeschlagen.

Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin

Wegen Ablaufs der Amtszeit des derzeitigen Amtsinhabers wird die Wahl des/der Bürgermeisters / Bürgermeisterin der Gemeinde Schönenberg notwendig.

Die Wahl findet statt am Sonntag, dem 18.01.2026.

Bewerbungen können noch bis 22.12.2025, 18 Uhr, schriftlich im verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift "Bürgermeisterwahl" bei der Gemeinde Schönenberg, zu Händen des Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, Belchenstraße 1, 79677 Schönenberg, eingereicht werden.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt auf keine Person mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den zwei Personen statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben; bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los.

Eine erforderlich werdende Stichwahl findet statt am Sonntag, dem 01.02.2026.

Bei der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat; bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los.

Die Amtszeit des/der gewählten Bürgermeisters / Bürgermeisterin beträgt 8 Jahre.

Wahlberechtigt sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes sowie Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde mit Hauptwohnung wohnen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Diese werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und können wählen. Der Bürgermeister ist berechtigt, vom Unionsbürger zur Feststellung seines Wahlrechts einen gültigen Identitätsausweis sowie eine Versicherung an Eides statt mit der Angabe seiner Staatsangehörigkeit zu verlangen.

Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
Wahlberechtigt sind die vorstehend genannten Personen auch dann, wenn sie in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich am Wahltag aber seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde gewöhnlich aufhalten. Diese Wahlberechtigten werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Wahlberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er nachzuweisen, dass er bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde haben wird.

Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr wahlberechtigt. Wahlberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Wahltag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.

Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung beizufügen.

Vordrucke für diese Anträge und für die erforderlichen Erklärungen hält das Bürgermeisteramt Schönenberg, Belchenstraße 1, 79677 Schönenberg bereit.

Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und - ggf. samt der genannten Erklärungen und eidesstattlichen Versicherung und Nachweisen - spätestens bis zum Sonntag, 28.12.2025, beim Bürgermeisteramt Schönenberg, Belchenstraße 1, 79677 Schönenberg eingehen.

Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 30 KomWO gilt entsprechend.

Die amtliche Bekanntmachung ist ab Freitag, 28.11.2025, an der Verkündungstafel des Rathauses angeschlagen.

(Erstellt am 11. Dezember 2025)

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